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C1 24 70

Erwachsenenschutz

Wallis · 2024-06-26 · Deutsch VS

C1 24 70 ENTSCHEID VOM 26. JUNI 2024 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen KESB BEZIRK VISP, Vorinstanz (Erwachsenenschutz; Errichtung Beistandschaft) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Visp vom 19. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

246 RVJ / ZWR 2024 Zivilrecht – Familienrecht – KGE (Einzelrichter der Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz) vom 26. Juni 2024, X. c. KESB Bezirk Visp – TCV C1 24 70 Erwachsenenschutz; Errichtung einer Beistandschaft

- Die Errichtung einer Beistandschaft erfordert kumulativ, dass eine volljährige Person an einem in ihrer Person liegenden Schwächezustand leidet, dass sie aufgrund dieses Zustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht selber besorgen kann und dass die Beistandschaft geeignet ist, für die sich dadurch ergebenden Schwierigkeiten Abhilfe zu bieten (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 2.6).

- Die Erwachsenenschutzbehörde hat stets zu prüfen, ob die notwendige Unterstützung ganz oder teilweise durch Familienangehörige oder nahestehende Personen geleistet werden kann; hat bis anhin auf Wunsch der zu verbeiständenden Person ein Verwand- ter deren finanziellen Angelegenheiten geregelt, so kann Letzterer bei Eignung zum Vermögensbeistand ernannt werden, verbunden mit den gesetzlichen Inventar- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 2.9).

- Anwendungsfall (E. 2.10 und 2.11). Protection de l’adulte; institution d’une curatelle

- L’institution d’une curatelle exige cumulativement qu’une personne majeure souffre d’un état de faiblesse inhérent à sa personne, qu’elle ne puisse pour cette raison que partiel- lement ou pas du tout s’occuper de ses propres affaires et que la curatelle soit apte à remédier aux difficultés qui en découlent (cf. art. 390 al. 1 ch. 1 CC; consid. 2.6).

- L’autorité de protection de l’adulte doit toujours vérifier si le soutien nécessaire peut être fourni en tout ou en partie par les membres de la famille de l’assisté ou par d’autres proches; lorsqu’un parent s’est occupé jusqu’à présent des affaires financières de la personne assistée à sa demande, ce parent peut être désigné comme curateur de gestion du patrimoine, s’il est apte à assumer cette fonction et ses obligations légales en matière d’inventaire et de reddition des comptes à l’égard de cette fonction et de l’autorité de protection de l’adulte (art. 389 al. 1 ch. 1 CC; consid. 2.9).

- Cas d’espèce (consid. 2.10 et 2.11).

Sachverhalt (Zusammenfassung)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Visp (KESB) eröff- nete aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 ein Verfahren über X. Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 errichtete die KESB eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 sowie Art. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte A. zur Bei- ständin. Gleichzeitig wurde die Handlungsfähigkeit von X. eingeschränkt. X. reichte gegen diesen Entscheid am 8. April 2024 Beschwerde ein.

RVJ / ZWR 2024 247 Aus den Erwägungen

2.6 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft wird insbesondere dann errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre An- gelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private sowie öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kurz gefasst erfordert die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ folgende drei Voraussetzungen: Die betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder ei- nem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden (1.). Aufgrund dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teil- weise oder gar nicht besorgen können (2.) und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkeiten Abhilfe bieten (3.; vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_427/2017 vom

6. Februar 2018 E. 2.1). 2.7 Die Tochter der Beschwerdeführerin erstattete am 18. Dezember 2023 eine Gefährdungsmeldung an die KESB. (…) Ihre Mutter sei ge- genwärtig im Spital B. auf der Alterspsychiatrie. (…) Ihr Kurzzeitge- dächtnis sei vom jahrelangen Alkoholkonsum bereits geschädigt. (…) Sie schätze die Lage so ein, dass ihre Mutter nicht mehr alleine für sich sorgen könne. (…) Anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2024 sagte die Beschwerde- führerin Folgendes aus: Sie sei total «neben den Schuhen» gewesen. Da oben (zeigte auf den Kopf) sei nicht mehr alles richtig gelaufen. Wie lange sie bereits im Spital sei, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, wie die finanziellen Verhältnisse bei ihr aussehen würden, antwortete sie, da habe sie keinen Überblick. Das habe alles ihr Schwager gemacht. Auf die Urteils- und Handlungsfähigkeit angesprochen erklärte sie, die ändere immer wieder. (…)

248 RVJ / ZWR 2024 Der behandelnde Arzt nahm an dieser Anhörung ebenfalls teil und machte folgende Angaben: Die Beschwerdeführerin sei (…) zum zwei- ten Mal innerhalb von zwei Monaten hier. Anlass sei ein vermehrter Al- koholkonsum mit manischen Phasen gewesen. Sie sei im Rahmen der verworrenen Manie sehr durcheinander gewesen. (…) Eine Medikation wäre notwendig. Dies gebe jedoch Probleme, sobald Alkoholmiss- brauch ein Thema sei. Das könne auch gefährlich werden. (…) Die Be- schwerdeführerin habe eine chronisch-psychische Erkrankung und eine Alkoholabhängigkeit. (…) Es stimme, dass die Urteils- und Hand- lungsfähigkeit immer ändere. Es komme immer auf die Situation und das Rechtsgeschäft an. (…) In schlechten psychischen Phasen sei die Einsichtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben. (…) Am 18. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der KESB erneut angehört. Sie sagte aus, sie wäre mit einer Beistandschaft einverstan- den, insofern ihr Schwager das Finanzielle verwalten würde und das Persönliche durch die Beiständin erledigt werde. Mit einer Spitex wäre sie ebenfalls einverstanden. 2.8 Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Arztes ist mit der Vorinstanz ein Schwächezustand ohne weiteres zu bejahen. Die Be- schwerdeführerin gab selber an, sie sei total «neben den Schuhen» ge- wesen und im Kopf sei nicht mehr alles richtig gelaufen. Über ihre finanziellen Verhältnisse habe sie keinen Überblick. Zudem wusste sie nicht einmal, wie lange sie bereits im Spital war. Diese Angaben spre- chen eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann. Der behandelnde Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrten Alkoholkonsums mit manischen Phasen hier sei. Sie sei im Rahmen der verworrenen Manie sehr durcheinander gewe- sen. Klare Gedanken seien nicht mehr möglich gewesen. Es habe irre- ale Pläne etc. gegeben. Dabei handelt es sich klarerweise um Anzeichen, welche dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Angelegenheiten selbständig besorgen kann. Gemäss den Angaben in der Gefährdungsmeldung ist die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 insgesamt viermal hospitalisiert worden. Der behandelnde Arzt bestätigte dies dahingehend, dass sie zum zweiten Mal innerhalb von zwei Monaten hier sei. Er erklärte zudem, dass eine Medikation notwendig wäre, was jedoch bei einem Alkoholmissbrauch Probleme

RVJ / ZWR 2024 249 gebe, weil das Medikament dann überdosiert sein könnte, was gefähr- lich werden könne. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Aufgrund der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit können somit Komplikationen bei der Medikation nicht ausgeschlossen werden. Der behandelnde Arzt erklärte schliesslich, die Beistandschaft sei jedenfalls fürs Erste und könne dann neu evaluiert werden. Er sprach sich somit im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheids unmissverständlich für eine Bei- standschaft aus. Aufgrund der vom behandelnden Arzt diagnostizierten Krankheiten und der weiteren dargelegten Umstände ist es somit er- stellt, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen ist. Zumindest anlässlich der Anhörung vom 18. März 2024 erklärte sie sich mit einer Beistandschaft denn auch grundsätzlich einverstanden. 2.9 Es ist zu prüfen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder nahestehende Personen ausreichend ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In der Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 führte die Toch- ter der Beschwerdeführerin aus, sie Kinder würden alle vier an ihre Grenzen kommen. Sie hätten alle kleine Kinder und seien dieses Jahr so viel herumgerannt, um ihre Mutter auf den Notfall, ins Spital, Pflege- heim, zum Notfallzahnarzt usw. zu bringen, dass sie schlichtweg nicht mehr könnten. Der behandelnde Arzt sagte aus, dass die Angehörigen die Errichtung einer Beistandschaft empfehlen würden. Die Angehöri- gen möchten dieses Amt nicht übernehmen. Aufgrund der übereinstim- menden Angaben einer Tochter und des behandelnden Arztes kann von einem der vier Kinder der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ver- langt werden, dass diese der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum in administrativen, finanziellen und weiteren Angelegenheiten beistehen, zumal gemäss den Angaben in der Gefährdungsmeldung kei- nes der Kinder im Kanton Wallis wohnhaft ist. Die Beschwerdeführerin sagte am 18. März 2024 aus, sie wäre mit einer Beistandschaft einver- standen, insofern ihr Schwager das Finanzielle verwalten und das Per- sönliche durch die Beiständin erledigt würde. In ihrer Beschwerde machte sie geltend, es sei ihr freier Wille, dass sich ihr Schwager wie schon seit Jahren weiterhin um ihr Einkommen und Vermögen inklusive Steuererklärung kümmere. Das Vermögensinventar der Beschwerde- führerin vom 17. März 2024 wurde von ihrem Schwager zusammenge- stellt. Die Beiständin ersuchte mit E-Mail vom 18. März 2024 die KESB um Prüfung, ob in diesem Dossier nicht ein Treuhänder für die Finan- zen als Beistand eingesetzt werden könnte. Anlässlich der Anhörung am selben Tag erklärte der Präsident der KESB, dass es aufgrund des

250 RVJ / ZWR 2024 hohen Vermögens der Beschwerdeführerin notwendig sei, dass ein Treuhänder für die Vermögensverwaltung eingesetzt werde. Gemäss der sich in den Akten befindenden Steuererklärung 2023 verfügt die Beschwerdeführerin über Aktiven von mehr als einer Million Franken. Insgesamt erachtet es das Kantonsgericht als nicht ohne weiteres ga- rantiert, dass die Unterstützung des Schwagers für die finanziellen An- gelegenheiten ausreichend ist, zumal der behandelnde Arzt angab, dass der Schwager überfordert scheine, wenn es zu schwierigen Situ- ationen komme, die zu regeln seien. Die Beschwerdeführerin ist damit auf professionelle und behördliche Hilfe angewiesen, weshalb das Subsidiaritätsprinzip gewahrt ist. Es sind denn auch, jedenfalls was die persönliche Fürsorge betrifft, keine milderen Massnahmen ersichtlich, wie beispielsweise eine Begleitbei- standschaft, mit denen das Ziel ebenfalls gewährleistet werden könnte. Die KESB wird jedoch eingeladen zu prüfen, ob der Schwager der Be- schwerdeführerin als Beistand für die Vermögensverwaltung eingesetzt werden könnte, zumal er sich schon seit Jahren um ihr Einkommen und Vermögen gekümmert haben soll und dies gemäss eigener Aussage dem Willen der Beschwerdeführerin entspricht. Zudem wurde diese Möglichkeit von der Beiständin anlässlich des Telefonats vom 12. März 2024 auch angesprochen. Sofern diese Variante in Betracht kommen sollte, wäre der Schwager als Vermögensbeistand zu ernennen mit den sich daraus ergebenden gesetzlichen Inventar- und Rechenschaftspflich- ten (vgl. Art. 405 Abs. 2, 410 f. und 415 f. ZGB; ZWR 2016 S. 259 ff.). 2.10 Schliesslich erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der KESB eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezogen auf die Verwaltung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, auf die Unterkunft oder Unterbringung, auf alle Angelegenheiten, die mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen, sowie in Bezug auf alle Aufgaben, die das soziale und persönliche Wohlbefinden betreffen, als notwendig und nicht übermässig, mithin als angemessen und gerecht- fertigt. Auf die Urteils- und Handlungsfähigkeit angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, die ändere immer wieder. Der behandelnde Arzt führte aus, es stimme, dass die Urteils- und Handlungsfähigkeit immer ändere. Es komme immer auf die Situation und das Rechtsge- schäft an. Sie seien in der Phase von einer sehr schlechten psychi- schen Verfassung in eine nun bessere. Ob es noch besser werde,

RVJ / ZWR 2024 251 bleibe abzuwarten. In schlechten psychischen Phasen sei die Ein- sichtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben. In diesen Phasen könne sie auch Handlungen des Bei- stands durchkreuzen oder torpedieren. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde keine überzeugenden Gründe dar, weshalb bereits heute auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit vernünftiger- weise verzichtet werden könnte. Ob dies in absehbarer Zukunft möglich sein wird, hängt von der persönlichen, gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin ab, welche derzeit offen ist. 2.11 Zusammenfassend ist die Errichtung einer Vertretungs- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungs- fähigkeit aufgrund des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin rechtmässig.